Zur Bürgenhaftung
Autor: Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch
Das Konsumentenschutzgesetz sieht vor, dass bei der Vergabe von Krediten der Kreditgeber - in den meisten Fällen Bankinstitute - verpflichtet ist, den Bürgen auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen. Dieser Hinweis hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger erkennt oder erkennen müsste - was bei gut informierten Bankinstituten meistens angenommen werden kann - , dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht erfüllen wird können.
Sollte das Bankinstitut der Informationspflicht gegenüber dem Bürgen nicht nachkommen, ist der Bürge dann auch nicht verpflichtet, entsprechende Zahlungen an das Bankinstitut zu leisten. Der Bürge kann jedoch in Haftung genommen werden, wenn die Bank nachweisen kann, dass der Bürge trotz Information die Bürgschaft übernommen hätte.
Dies führt zu einer vermehrten Rechtssicherheit bei Bürgenhaftungen. Es kann sich in Zukunft jeder Bürge darauf verlassen, dass er entsprechend Informiert wird, ansonsten er eben eine entsprechende Zahlung nicht zu leisten hat.
Ganz kritisch beachten die Gerichte auch jene Fälle, in welchen eine Schuld bereits besteht und erst nachträglich als so genannte zusätzliche Sicherheit ein Bürge zur Unterfertigung eines Bürgschaftsvertrages aufgefordert wird.
In diesen Fällen legen die Gerichte meistens sogar die Vermutung nahe, dass zu diesem Zeitpunkt dem Gläubiger (Bankinstitut) schon bekannt war, oder hätte bekannt sein müssen, dass der Kredit „notleidend“ werden wird. Da anzunehmen ist, dass in der Regel die Initiative für eine weitere Besicherung durch einen Bürgen regelmäßig vom Kreditgeber ausgeht, ist diese Rechtssprechung zum Schutz des Bürgen zu begrüßen.

