Zur Haftung von Sportunfällen
Autor: Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch
Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass sich grundsätzlich bei der Sportausübung jeder - soweit möglich - so zu verhalten hat, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Dies gilt insbesondere auch für den alpinen Schisport.
Die so genannten „FIS-Regeln“ gelten als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, wobei diese in der Regel auch Gerichtsentscheidungen zugrunde gelegt werden. Die FIS-Regel Nr. 1 besagt etwa, dass sich jeder Schifahrer so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Nach der FIS-Regel Nr. 2 hat jeder Schifahrer seine Fahrweise seinem „Können“ anzupassen. Diese Verhaltensmuster gelten auch für andere Sportarten.
In einem aktuellen Anlassfall hat ein Schischüler trotz gegenteiliger Anweisung des Schilehrers nicht versucht unterhalb der Gruppe zum Stillstand zu kommen, sondern in etwas „überlässiger“ Art und Weise oberhalb der Schigruppe. Er ist hierbei zu Sturz gekommen und hat einen Mitschüler verletzt.
Das Gericht hat ausgesprochen, dass dem betreffenden Schifahrer der Vorwurf eines sorgfaltwidrigen Verhaltens nicht zu ersparen ist, da er einen zu geringen Abstand eingehalten hat und seine Fahrweise nicht seinem Können angepasst war. Es hätte ihm klar sein müssen, dass der kleinste Fahrfehler oder ein sonstiges Missgeschick infolge des geringen Abstandes nicht mehr korrigiert werden kann. Es wurde ihm auch vorgeworfen, dass er seine Geschwindigkeit bzw. seine Fähigkeit unrichtig eingeschätzt hat.
Er hatte somit dem Kläger gegenüber zu haften und wurde zur Bezahlung eines entsprechendes Schmerzengeldes für die erlittenen Verletzungen verurteilt.

