Zur Produkthaftung
Autor: Dr. Ingo Breuß, Vorarlberger Rechtsanwaltskammer
Ist ein Produkt fehlerhaft oder beschädigt, sind die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche heranzuziehen. Wenn das fehlerhafte Produkt jedoch einen Schaden an Sachen oder Personen verursacht, ist das Produkthaftungsgesetz (PHG) maßgebend. So beispielsweise wenn durch einen Materialfehler eine Sodaflasche explodiert und dabei die Kücheneinrichtung zerstört wird.
Nach dem PHG hat der Produzent grundsätzlich die schadensersatzrechtliche Verantwortlichkeit für Folgeschäden. Hat der Hersteller seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum, so kann der Importeur in Haftung genommen werden, soferne dieser feststellbar ist. Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht ist, dass das Produkt durch einen beim Inverkehrbringen vorhandenen Fehler einen Schaden verursacht hat. Dabei ist nicht relevant, ob den Hersteller ein Verschulden trifft oder nicht.
Zu haften ist sowohl für Personen- als auch für Sachschäden. Personenschäden können zB durch Schmerzengeld oder Heilungskosten abgegolten werden.
Ein Produkt ist nach dem PHG dann fehlerhaft, wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Der Erzeuger hat auch eine Aufklärungspflicht und, sollten sich - auch im nachhinein - gefährliche Eigenschaften herausstellen, den Erwerber zu warnen. Die Warnpflicht hat jedoch Grenzen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nämlich jüngst klargestellt, dass „vor allgemein Bekanntem“ nicht ausdrücklich gewarnt werden muss.
Sollten die gegenüber dem Hersteller geltend gemachten Ansprüche nicht ersetzt werden, können die Ansprüche vor Gericht eingeklagt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Ansprüche nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch nach zehn Jahren verjähren. Um einen Anspruch vor Gericht auch durchsetzen zu können empfiehlt es sich, den Vorfall durch Fotos, Protokoll oder ärztlichen Befund zu dokumentieren.
Ein Mitverschulden des Benützers eines Produktes spielt insbesondere bei Extremsportarten eine Rolle. In diesem Zusammenhang hat der OGH allerdings ausgesprochen, dass in solchen Fällen nur einzelfallbezogen, dh. unter Berücksichtigung der besonderen Umständen, entschieden werden kann.

