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Absicherung der Ansprüche bei Dauerfolgen

Erstellt von Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn | |   Aktuelles Recht

Es kommt immer wieder vor, dass Schädiger versuchen, Verletzungsopfer mit außergerichtlichen Anerkenntnissen „abzuspeisen“. Insbesondere bei Dauerfolgen ist daher Vorsicht geboten.

In einem konkreten Fall erlitt eine über 70ig Jahre alte Frau bei einem Unfall in einem Vorarlberger Postamt schwere Verletzungen mit Dauerfolgen. Die bereits entstandenen Schadenersatzansprüche (vor allem Schmerzengeld) konnten außergerichtlich geregelt werden. Strittig blieb die Absicherung der Dauerfolgen. Die Versicherung der Post verzichtete auf den Einwand der Verjährung; die Post anerkannte überdies ihre Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Unfall. Die Klägerin bestand jedoch auf ein gerichtliches Feststellungsurteil und klagte.

Das Bezirksgericht entschied mit Urteil, dass die Post auch für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall zu haften hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde einem Geschädigten ein gerichtliches Urteil hinsichtlich zukünftiger Ansprüche dann verweigert, wenn ein Verjährungsverzicht vorlag und die Haftung außergerichtlich anerkannt wurde. Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde in der Literatur kritisiert, da die Rechtssicherheit gefährdet ist.

Die (rechtskräftige) Entscheidung des Bezirksgerichtes ist zu begrüßen, da Dauerfolgen und die damit verbundenen Kosten in der Regel nicht absehbar sind. Im hier beschriebenen Fall wurde die Haftungserklärung nämlich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abgegeben. Mit dem Feststellungsurteil des Gerichtes hat die Geschädigte nun einen Anspruch, welcher der Höhe nach unbegrenzt ist.

Den Geschädigten ist daher zu empfehlen, die mit außergerichtlichen Anerkenntnissen und Verjährungsverzichten verbundenen Risiken zu vermeiden, sich eingehend beraten und zukünftige Ansprüche eindeutig absichern zu lassen.