kammer@rechtsanwaelte-vorarlberg.at
Telefon +43 5522 71122
Marktplatz 11 · 6800 Feldkirch

Auswirkung einer Beziehung auf den Ehegattenunterhalt

Erstellt von Dr. Edwin Gantner, Rechtsanwalt in Schruns | |   Aktuelles Recht

Der Ehegatte bezahlte seit 2008 für seine geschiedene Ehegattin monatlich € 3.000,00 an Unterhalt. Die Ex-Gattin lernte im Juli 2010 einen Mann kennen. Ab November 2010 hatten sie eine intime Beziehung und sind regelmäßig zusammen. Dabei wird abwechselnd auch gekocht und verbringen auch gemeinsame Urlaubstage. Die Haushalte sind zwar getrennt. Trotzdem nimmt jeder an den Freuden, Sorgen und Nöten des anderen teil.

 

Mann stellte Unterhalt ein: Und zwar im Jänner 2011. Das Erstgericht verpflichtete den Ex-Ehemann jedoch zur weiteren Unterhaltszahlung. Das Berufungsgericht hob die Unterhaltszahlung auf. Daraufhin hatte sich der Oberste Gerichtshof mit diesem Problem zu befassen.

Lebensgemeinschaft:

Eine allgemein gültige Definition der Lebensgemeinschaft fehlt. Nach den vom OGH entwickelten Kriterien wird unter einer Lebensgemeinschaft ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet aber von geringerer Festigkeit ist. Bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft ruht der Unterhaltsanspruch.

Wohngemeinschaft:

Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen „Nebenerscheinungen“ der intimen Beziehung hinaus gehen.

Wirtschaftsgemeinschaft:

Der Begriff beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite. Die Wirtschaftsgemeinschaft ist sowohl von einer zwischenmenschlichen – gemeinsames Teilen von Freud und Leid – sowie einer wirtschaftlichen Komponente geprägt.

Insgesamt wurde ein eheähnlicher Zustand und sohin das Bestehen einer Lebensgemeinschaft verneint. Der Ehegatte musste weiterhin € 3.000,00 bezahlen.