Vieles wurde über sie schon geschrieben. Die Rede ist von der Bürgschaft und der Frage, ob sie im jeweiligen Fall mit dem Makel der Sittenwidrigkeit behaftet ist.
Das Spektrum der Darstellung der Bürgschaft reicht dabei - abhängig von der Sicht des betreffenden Betrachters- vom unabdingbaren Finanzierungs-Instrument bis nahe dem „Teufelswerk“.
Die Judikatur hat dazu hilfestellend einen gewissen „Schlüssel“ entwickelt, wann eine Bürgschaft sittenwidrig sein kann:
Was hätte man erkennen können?
Vorweg wird die Frage gestellt, ob der Kreditgeber bei Abschluß der Bürgschaft ausgehend vom vorliegenden Sachstand hätte erkennen müssen, daß der eigentliche Kreditnehmer seine Verbindlichkeiten nicht werde erfüllen können. Je nach Art und Ausmaß der VerbindIichkeit hat auch die Bonitätsprüfung des Kreditnehmers durch den Kreditgeber entsprechend zu erfolgen.
Allfällige Informationspflicht:
Wenn der Kreditgeber nun erkannt hat oder erkennen hätte müssen, daß der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen wird, so trifft ihn gegenüber dem Bürgen die Pflicht, diesen darüber zu informieren. Ein Unterlassen würde zur allfälligen Sittenwidrigkeit und zur Haftungsbefreiung für den Bürgen führen. Dies allerdings auch nur dann, wenn der Bürge nicht trotzdem, also in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hauptschuldners die Bürgschaft eingegangen wäre.
Fazit:
Nicht jede Bürgschaft (auch unter Angehörigen) ist gleich sittenwidrig. Ein Gericht prüft dies anhand der Einzelfall-Umstände nach Maßgabe der geschilderten Kriterien gegebenenfalls aber nur im nachhinein. Besser ist es daher, schon vor Abschluß einer Bürgschaft entsprechend eingehend darüber Gedanken zu machen.
Bürgschaften und deren Haltbarkeit
Erstellt von Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn
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Aktuelles Recht