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Corona und Verlängerung von Wohnungsmietverträgen

Erstellt von Dr. Andrea Höfle-Stenech, Rechtsanwältin in Feldkirch | |   Aktuelles Recht

Das am 03.04.2020 beschlossene 4. Covid-19 Maßnahmengesetz ermöglicht, dass dem Mietrechtsgesetz unterliegende Wohnungsmietverträge, die innerhalb des Zeitraums 01.04.2020 und 30.06.2020 enden, nunmehr mittels schriftlicher Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter bis zum Ablauf des 31.12.2020 oder für einen kürzeren Zeitraum einvernehmlich verlängert werden können. Die sonst geltende Mindestbefristung von drei Jahren kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

Schriftlichkeit

Wichtig ist, dass die Verlängerung schriftlich (per E-Mail ist dafür nicht ausreichend) getroffen wird, weil sie sonst unwirksam ist und es zu einem unbefristeten Mietverhältnis kommen kann.

Verlängerung bis 31.12.2020

Das Mietverhältnis darf maximal bis 31.12.2020 verlängert werden und dies auch nur, wenn der ursprüngliche Mietvertrag eine Befristung aufweist, die in den genannten Zeitraum fällt. Daher kann für einen befristeten Mietvertrag mit Ablauf nach dem 01.07.2020 nicht vorsorglich bereits jetzt eine Verlängerung um weniger als drei Jahren vereinbart werden.

Gilt nur für befristete Verträge

Wurde daher für ein unbefristetes Mietverhältnis eine Kündigung bereits ausgesprochen und liegt der Beendigungszeitpunkt im Zeitraum 01.04.2020 und 30.6.2020, können Vermieter und Mieter von der Ausnahmeregelung keinen Gebrauch machen. Der Mieter kann allerdings erforderlichenfalls die Aufschiebung der Räumungsexektution beantragen.

Nach dem 1.7.2020 gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) unverändert weiter; die Mindestbefristung für  Wohnungsmietverträge  beträgt sowohl für die erstmalige Befristung, aber auch für jede Verlängerung eine Dauer von mindestens drei  Jahren.