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Dauerrabattsklausel in Versicherungsverträgen

Erstellt von Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn | |   Aktuelles Recht

Versicherungen überlegen sich immer neue Möglichkeiten, um den Kundenstock zu vergrößern und die vorhandenen Versicherungsnehmer an sich zu binden. Dies geschieht häufig auch durch sogenannte Dauerrabattklauseln.

Rückerstattung: Dem Versicherungsnehmer wird ein Nachlass auf seine Prämie bei langer Versicherungsdauer gewährt. Die bereits gewährten Rabatte können bei einer Kündigung aber von der Versicherung zurückgefordert werden. Eine Kündigung kann deshalb teurer werden, als einfach das Vertragsende abzuwarten. Dadurch wird das gesetzlich verankerte Recht auf Kündigung untergraben, da eine Kündigung gegen Ende der Laufzeit für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich unrentabel wird.

Klausel unzulässig: Durch den Obersten Gerichtshof wird nun dieser Benachteiligung der Versicherungsnehmer entgegengewirkt und eine solche Klausel für Dauerrabatte als unzulässig erkannt. Betroffene Konsumenten können bei vorzeitiger Kündigung die bereits bezahlten Dauerrabatte bei der Versicherung zurückfordern. Da die Versicherungen nicht von selbst tätig werden müssen, muss der Konsument die Rückzahlung fordern.

Wechsel möglich: Konsumenten haben nun die Möglichkeit aus langjährigen teuren Versicherungen, ohne Rückerstattung der Dauerrabatte in einen neuen, allenfalls günstigeren Versicherungsvertrag zu wechseln.

Unternehmer: Ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Vertrag ist aber auch für Unternehmer möglich, wenn sie den Versicherungsvertrag als Vorbereitungs- und Gründungsgeschäft abgeschlossen haben, bevor sie ihren Betrieb aufgenommen haben. In diesem Fall erfolgte der Vertragsabschluss nämlich noch als Verbraucher.