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Eine gute Nachricht für Wohnungseigentümer

Erstellt von Dr. Gebhard Heinzle, Rechtsanwalt in Bregenz | |   Aktuelles Recht

Wohnungseigentum - Zubehör - Abstellplätze

Das Thema „Zubehör–Wohnungseigentum“ ließ in den letzten Wochen die Telefone heiß laufen. Einige Gerichtsurteile aus jüngerer Zeit stellen bisher als selbstverständlich Angesehenes in Frage und verunsichern. Manche Fragen werden erst die nächsten Monate oder womöglich Jahre geklärt werden.

Für KFZ-Abstellplätze kann aber schon jetzt vorbehaltlos Entwarnung gegeben werden.

Bis Mitte 2002 konnte Wohnungseigentum an KFZ-Abstellplätzen (=KFZ-AP) im Grundbuch nicht separat eingetragen werden. Der KFZ-AP war laut „Nutzwertgutachten“ mit der Wohnung „verbunden“. In der Grundbuchseintragung selbst ist der KFZ-AP nicht ersichtlich.

 

Mit 01.07.2002 änderte sich die Rechtslage. KFZ‑AP werden nun als selbständige Wohnungseigentumsobjekte separat im Grundbuch eingetragen.

Für den Altbestand vor 01.07.2002 gilt seither eine großzügige Regelung:

1.       KFZ-AP, die vor 01.07.2002 mit einer Wohnung verbunden waren, bleiben dies trotz Rechtsänderung weiterhin.

2.       Jeder Eigentümer einer Wohnung, mit der ein KFZ-AP verbunden war, kann ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer (!) diesen KFZ-AP von seinem Wohnungseigentumsobjekt „abspalten“ und dafür ein eigenes Wohnungseigentumsobjekt bilden. Dies ermöglicht zB den separaten Verkauf des KFZ-AP.

3.       Wenn sich der Nutzwert des Abstellplatzes aus dem alten Nutzwertgutachten klar ergibt, ist für Abspalten und grundbücherliche Eintragung des KFZ-AP, der vorher mit der Wohnung verbunden war, kein neues Nutzwertgutachten erforderlich.

          Nur wenn der KFZ-AP ursprünglich bei der Begründung von Wohnungseigentum nicht mit der Wohnung „verbunden“ wurde, was am ehesten in der Zeit vor 1975 vorkam, könnte Wohnungseigentum am KFZ-AP heute nur einstimmig begründet werden.