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Englische Limited - Durchgriffshaftung

Erstellt von Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch | |   Aktuelles Recht

Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr die sogenannte Durchgriffshaftung in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt.

Missbrauch: Der Grundgedanke des Begriffs der „Durchgriffshaftung“ liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder die Gesetze zu umgehen. Klargestellt wurde jedoch, dass die erlaubte Inanspruchnahme einer von der englischen Rechtsordnung bereitgestellten Gesellschaftsform (Private Company Limited by Shares) allein noch kein Rechtsmissbrauch sein könne. Nach dem gegenständlichen Urteil muss zur Wahl einer bestimmten Rechtsform auch noch ein zusätzlicher besonderer Missbrauchsvorsatz dazu treten.

Limited und Gläubigerschutz: Die Gründung einer Limited ist bereits ab einer Einlage von EUR 1,00 möglich. Sollte die englische Limited dann in einem europäischen Mitgliedstaat (z.B. in Österreich) eine Zweigniederlassung errichten, besteht – im Vergleich zur österreichischen GmbH - tatsächlich ein sehr geringer Gläubigerschutz.

Haftung der Gesellschafter: In den früheren Entscheidungen sprach der OGH in Übereinstimmung mit einem erheblichen Teil der Lehre aus, dass eine sogenannte qualifizierter Unterkapitalisierung einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft den Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter rechtfertigen würde. Für Insider liegt eine solche qualifizierte Unterkapitalisierung immer dann vor, wenn die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft unzureichend ist und beim normalen Geschäftsverlauf ein Misserfolg zu Lasten der Gläubiger mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Zur Prüfung und Durchsetzung allfälliger Ansprüche empfiehlt es sich daher einen Fachmann zu beauftragen.