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Fehlverhalten - Arbeitgeber haftet

Erstellt von Dr. Marco Fiel, Rechtsanwalt in Feldkirch | |   Aktuelles Recht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst in einer Entscheidung die Haftung von Unternehmen für das Verhalten ihrer Mitarbeiter massiv verschärft.

Sachverhalt

Stein des Anstoßes war ein ehemaliger Mitarbeiter einer Tageszeitung, der versucht hatte, ohne Absprache und Kenntnis seines Arbeitgebers, in das Computersystem eines Konkurrenzunternehmens zu gelangen. Daraufhin hat das betroffene Unternehmen dessen Arbeitgeber - sohin nicht den unmittelbaren Störer selbst - auf Unterlassung geklagt.

Besitzstörung

Der OGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass dem betroffenen Unternehmen ein Unterlassungsanspruch gegen unbefugtes Eindringen in sein System zustehe. Es seien die von der Rechtsprechung zur Besitzstörung entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Demnach haftet der Arbeitgeber als mittelbarer Störer, zumal er die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit habe, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern.

Verantwortung

Konkret wurde die Einflussmöglichkeit des Arbeitgebers damit begründet, dass er sich seine Mitarbeiter aussuchen könne, ihnen die Arbeitsressourcen übergebe, ein Weisungs- und Kontrollrecht habe und die Mitarbeiter letztlich in seinem Interesse tätig werden. Der Arbeitgeber sei daher für rechtswidrige Eingriffe verantwortlich.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich sohin eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für das Verhalten seiner Mitarbeiter im Internet. Fehlende interne Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen können sohin rasch zu hohen zivil- und strafrechtlichen Verpflichtungen führen.