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Frohes Erben und Schenken!

Erstellt von Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn | |   Aktuelles Recht

Nix ist fix, hieß es lange Zeit. Nun hat es der Nationalrat aber unter dem holprigen Titel „Schenkungsmeldegesetz“ abgesegnet: Die Erbschafts- und die Schenkungssteuer werden in der bisherigen Ausgestaltung ab 1.8.2008 tatsächlich ersatzlos in die eiwgen Jagdgründe der Steuergeschichte verbannt; dies zumindest bis zum nächsten größeren Geldbedarf des Staates.

Das eine oder andere Mal wurde zwar auch schon an dieser Stelle im Vorfeld der Beschlußfassung über die möglichen künftigen Regelungen zu dieser Thematik berichtet, angesichts der aktuellen Fixierung scheint es aber wünschenswert, die wesentlichen Eckpunkte der neuen steuerrechtlichen Situation überblicksmäßig nochmals abzustecken.

Schenkungen:

.... sind weitestgehend steuerfrei. Um Umgehungen zu verhindern, wurden für Schenkungen von Wertpapieren, Bargeld, Unternehmensanteilen, beweglichem körperlichem und immateriellem Vermögen Meldepflichten an das Finanzamt normiert. Allerdings bestehen verschiedene Schwellwerte, bei deren Nichterreichen die Meldung unterbleiben kann (bei Angehörigen z.B. EUR 50.000,-- pro Jahr).

Liegenschaftsschenkungen unterliegen – von wenigen Ausnahmen abgesehen - (wieder) der Grunderwerbsteuer: 2% bei nahen Angehörigen, 3,5% ansonsten. Bemessungsgrundlage ist hierbei jeweils der 3-fache Einheitswert.

Erbschaft:

Beim Erwerb einer Liegenschaft von Todes wegen gilt anlaog die Regelung wie bei einer Schenkung. Darüberhinaus besteht aber beim Vermögenserwerb als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichteilsberechtigter praktisch Steuerfreiheit.

Beratung:

Auch auf die Gefahr des Vorwurfes gebetsmühlenartiger Wiederholung hin, sei insbesondere vor dem Hintergrund der teilweise bestehenden Sonderregelungen (zB bei Unternehmensübertragung, Stiftungen) im Einzelfall eine rechtskundige Beratung empfohlen. Dies gerade bei Schenkungen.