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„Geheime Abfertigung“

Erstellt von Dr. Birgitt Breinbauer | |   Aktuelles Recht

Häufig haben sich die Gerichte in Unterhaltsprozessen mit der Frage auseinander zu setzen, welches tatsächliche Einkommen ein Unterhaltsverpflichteter ins Verdienen bringt. Nicht immer ist es leicht, alle Unterhaltsbestandteile herauszufinden und nachzuweisen.

In einer Entscheidung hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) nunmehr mit einer pikanten Frage zu befassen:

Ein gut verdienender Manager hatte mit seinem Dienstgeber im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, über die Gründe für eine erhaltene Abfertigung von immerhin fast EUR 160.000,00 Stillschweigen zu bewahren.

In einem Unterhaltshaltsverfahren, das der Kläger mit seiner Ehefrau geführt hat, versuchte er, dieses Einkommen aus der Abfertigung zu verschleiern. Das Gericht forderte jedoch den vormaligen Arbeitgeber des Klägers auf, Auskunft über die Bezüge zu legen. Dieser kam der Aufforderung nach und gab auch die Abfertigung preis.

Diese Information im Unterhaltsprozess führte dazu, dass der Kläger um mehr als EUR 40.000,00 mehr an Unterhalt zu leisten hatte, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Abfertigung nicht bekannt geworden wäre.

Er versuchte nun, in einem Prozess gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber diese Forderung als Schadenersatz geltend zu machen; der OGH folgte ihm nicht und wies seine Klage ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ein Ehegatte die Pflicht habe, den anderen über alle wesentlichen Umstände des Berufs- und Privatlebens zu informieren. Diese Pflicht habe er verletzt. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, dass dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt unrechtmäßig vorenthalten wird. Eine Vereinbarung mit dem Zweck, Einkünfte vor dem Ehegatten zu verheimlichen, sei daher sittenwidrig und die Weitergabe dieser Einkommensdaten verletze daher auch keine Rechtspflicht.