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Geldstrafen ohne Gerichtsverhandlung?

Erstellt von MMag. Dr. Christian Wirthensohn, Rechtsanwalt in Dornbirn | |   Aktuelles Recht

Im Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 ist neben anderen Neuerungen auch die (Wieder-)Einführung eines Mandatsverfahrens in Strafsachen vorgesehen. In einem solchen Mandatsverfahren können vom Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Geldstrafen und bedingte Haftstrafen bis zu einem Jahr ohne Durchführung einer Hauptverhandlung verhängt werden. Durch das Mandatsverfahren soll die Verfahrensabwicklung beschleunigt werden, ohne dabei den Rechtsschutz der Betroffenen übermäßig einzuschränken.

Voraussetzungen: Eine Strafverfügung kann von der Staatsanwaltschaft in Verfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Landesgericht als Einzelrichter beantragt werden, wenn (1.) ein Vergehen (Strafdrohung bis zu drei Jahren) vorliegt, (2.) der Beschuldigte einvernommen wurde und auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat und (3.) der Sachverhalt zur Beurteilung der Straf- und Schuldfrage ausreichend geklärt ist.

Strafverfügung: Mit einer Strafverfügung können Geldstrafen und bedingte Haftstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden. Die Verhängung von Haftstrafen ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte von einem Verteidiger vertreten ist.

Einspruch: Nach Zustellung der Strafverfügung kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim zuständigen Gericht erhoben werden. Wenn gegen eine Strafverfügung nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, tritt diese in Rechtskraft und kann wie ein Urteil vollstreckt werden.

Inkrafttreten: Die neuen Bestimmungen über das Mandatsverfahren in Strafsachen treten mit 1.1.2015 in Kraft.

In der Praxis sollte der Verzicht auf eine Hauptverhandlung durch den Beschuldigten gut überlegt sein und im Zweifel mit einem Strafverteidiger besprochen werden.