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Grunderwerbssteuer neu

Erstellt von MMag. Dr. Christoph Eberle, Rechtsanwalt in in Bregenz | |   Aktuelles Recht

Ende 2012 hat der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung des Grunderwerbsteuergesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, welche vorsieht, dass die GrESt bei entgeltlichem Erwerb von der Gegenleistung (Kaufpreis), hingegen bei Schenkungen und Erbschaften vom im Regelfall weit günstigeren dreifachen Einheitswert bemessen wird.

Reparaturfrist bis 1. 6. 14

Der VfGH hat dem Gesetzgeber eine Frist bis 1.6.14 eingeräumt – erfolgt bis dahin keine Gesetzesänderung, ist die Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Im Ergebnis wäre auch bei Schenkungen der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Unentgeltliche Übertragungen würden somit in der Regel erheblich teurer.

Neuer Begutachtungsentwurf

Am 25. 3. 14 wurde ein Gesetzesentwurf zur Begutachtung versandt, mit welchem die lang erwartete Gesetzesänderung erfolgen soll.

Analog zur Eintragungsgebühr soll bei unentgeltlichen Übertragungen im Familienkreis auch bei der GrESt weiterhin der dreifache Einheitswert Bemessungsgrundlage sein; demgegenüber soll bei Schenkungen an Fremde an den gemeinen Wert der Liegenschaft anzuknüpfen sein, was diese Übertragungen meist empfindlich verteuern würde. Andererseits könnte es nach dem vorliegenden Entwurf auch zu Vergünstigungen kommen: So soll auch bei Kaufverträgen im Familienkreis der dreifache Einheitswert als Steuergrundlage herangezogen werden – bisher bemisst sich die Steuer auch hier von der Gegenleistung (Kaufpreis). 

Situationsbedingt wird es daher ratsam sein, Übertragungen nach Möglichkeit noch vor oder erst nach dem Stichdatum 31. 5. 14 durchzuführen, sollte der vorliegende Entwurf in dieser Form beschlossen werden.