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Haftungskreterien für die Alm- und Weidewirtschaft

Erstellt von Dr. Dietlind Hügel, Rechtsanwältin in Nüziders | |   Aktuelles Recht

Ab 24.07.2019 gibt es Neuerungen.

Anerkannte Standards der Tierhaltung: Auf solche kann der Halter bei Beurteilung der Frage, welche Verwahrung erforderlich ist, zurückgreifen. Andernfalls muss er jene Maßnahmen treffen, die im Hinblick auf die ihm bekannte Gefährlichkeit der Tiere, die ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefahren und die erwartbare Eigenverantwortung anderer Personen geboten sind.

Eigenverantwortung der Besucher von Almen und Weiden: Diese richtet sich nach den drohenden Gefahren, der Verkehrsübung und den anwendbaren Verhaltensregeln.

Verhaltensregeln: Beispielsweise die „Verhaltensregeln für ein Miteinander auf Österreichs Almen – 10 Regeln für den richtigen Umgang mit Weidetieren“, abrufbar unter www.sichere-almen.at.

Einfriedung und Abzäunung von Alm- und Weideflächen: War schon bisher grundsätzlich nicht üblich und nicht zumutbar und soll auch künftig nur die Ausnahme und nicht die Regel sein – etwa wenn aggressive Tiere auf der Weide gehalten werden.

Warntafel: Es besteht keine allgemeine Verpflichtung, Wanderer vorzuwarnen. Weiß der Tierhalter aber aufgrund eines früheren Vorfalls, dass seine Kühe auf mitgeführte Hunde aggressiv reagieren, muss er eine Warntafel aufstellen.

Eine funktionierende Alm- und Weidewirtschaft wird in einem Bergland wie Österreich als ökologisch und ökonomisch sehr bedeutsam angesehen. Wie so oft kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Fundierte Beratung hilft.