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Kinderbeistand

Erstellt von Dr. Anita Einsle, Rechtsanwältin in Bregenz | |   Aktuelles Recht

Seit 01. Juli 2010 ist das Kinderbeistand-Gesetz in Kraft, welches Kinder in besonders belastenden Verfahren unterstützt.

Voraussetzungen: Ein Kinderbeistand kann in Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) vom Gericht bestellt werden. Der Kinderbeistand dient der Unterstützung des Kindes bei hoch strittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren.

Bestellung: Für Kinder unter 14 Jahren kann ein Kinderbeistand auch ohne deren Zustimmung bestellt werden. Bei Kindern zwischen 14 und 16 Jahren bedarf es der Zustimmung des Kindes.

Aufgaben: Der Kinderbeistand dient dem Kind als persönlicher Ansprechpartner im Verfahren. Als Vertrauter des Kindes im gerichtlichen Verfahren ist er dessen Informant, Beistand und Sprecher. Er soll das Kind im elterlichen Konflikt stärken, den jeweiligen Verfahrensstand erklären und eigene Bedürfnisse klarstellen.

„Botschafter“: Der Kinderbeistand darf keine Vertretungshandlungen für das Kind vornehmen, er ist lediglich Bote des Kindeswillens. Der Kinderbeistand hat deshalb auch das Recht auf Akteneinsicht und ist von allen Terminen im Verfahren zu verständigen. Der Verschwiegenheitspflicht wird eine besondere Bedeutung beigemessen.

Kosten: Die Kosten des Kinderbeistandes sind von den Parteien, im Regelfall die Eltern, niemals jedoch vom Kind, zu bezahlen.

Das Kinderbeistand-Gesetz ist ein wichtiges Instrumentarium zur Stärkung der Rechte der Kinder. Die Relevanz in der Praxis bleibt abzuwarten.