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Klagen gegen ausländische Geschäftspartnern

Erstellt von Mag. Sanjay Doshi, Rechtsanwalt in Feldkirch | |   Aktuelles Recht

Durch die Verwendung von Gerichtstandsklauseln wird sichergestellt, dass Rechtstreitigkeiten mit ausländischen Geschäftspartnern im Inland geführt werden können.

Grenzüberschreitende Streitfälle: Die gefallenen Grenzen haben Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Unternehmen intensiviert. Gleichzeitig stieg auch die Zahl grenzüberschreitender Streitfälle. Weigert sich der im Ausland sitzende Kunde die erhaltene Ware zu bezahlen, hat der heimische Exporteur oft nur die Möglichkeit, den Anspruch im Ausland einzuklagen oder auf seine Forderung zu verzichten. Bei einer Prozessführung im Ausland drohen mitunter Reiseaufwand, beträchtliche Vertretungskosten und ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit.

Gerichtsstandsklausel: Um sich diese Unannehmlichkeiten zu ersparen, gilt es beim Vertragsschluss einiges zu beachten. Bei Geschäften zwischen Unternehmern kann die Zuständigkeit heimischer Gerichte vertraglich vereinbart werden. Durch die Verwendung sogenannter Gerichtsstandsklauseln kann sichergestellt werden, dass gegen zahlungsunwillige Schuldner rasch im Inland vorgegangen werden kann.

Europäischer Zahlungsbefehl: Wenn einem ausländischen Geschäftspartner ein schriftliches Angebot erstellt wird, ist es daher ratsam, eine Gerichtsstandsklausel aufzunehmen. Ist demnach dann die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben, kann innerhalb von 30 Tagen ein europäischer Zahlungsbefehl gegen den säumigen Schuldner erwirkt werden. Der Schuldner hat die Möglichkeit, gegen diesen Zahlungsbefehl binnen 30 Tagen Einspruch einzulegen. Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, ist der Zahlungsbefehl vollstreckbar.