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Lohnfortzahlung und Schadenersatzansprüche des Dienstgebers

Erstellt von Dr. Gernot Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn | |   Aktuelles Recht

Wird ein Arbeitnehmer auf Grund eines nicht von ihm verschuldeten Ereignisses (zB Autounfall) verletzt und dadurch an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert, wäre der Dienstgeber während dieses Zeitraums grundsätzlich auch nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt zu bezahlen. Der verletzte Arbeitnehmer wäre genötigt, sein Arbeitsentgelt für den Zeitraum seines Krankenstandes bei demjenigen, der den Unfall verschuldet hat, geltend zu machen.
Um diese für den Arbeitnehmer unzumutbare Folge zu verhindern, hat der Gesetzgeber in verschiedenen Gesetzten eine Lohnfortzahlungspflicht des Dienstgebers eingeräumt. Der Dienstgeber hat also im Regelfall das volle Entgelt weiterhin an den Arbeitnehmer zu bezahlen.
Schon in den 90iger Jahren hat der Oberste Gerichtshof (OGH) dazu festgestellt, dass der Dienstgeber in solchen Fällen berechtigt ist, das während des Krankenstands an den Arbeitnehmer bezahlte Entgelt als Schadenersatz direkt gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu machen, weil der Schaden aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht auf den Dienstgeber überwälzt wurde. Der Unfallverursacher hat also dem Dienstgeber den Bruttolohn zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu ersetzen.
Dieses Recht des Dienstgebers wurde in einer jüngsten Entscheidung des OGH noch konkretisiert: Wird ein Arbeitnehmer wegen eines nicht verschuldeten Unfalls invalid, muss der Dienstgeber das bisher bezahlte Entgelt auch weiterhin zahlen, obwohl die Arbeitsleistung vom behinderten Arbeitnehmer nur mehr teilweise erbracht werden kann. Das Entgelt eines begünstigt Behinderten darf nämlich aufgrund seiner Behinderung grundsätzlich nicht gemindert werden („Diskriminierungsverbot für behinderte Arbeitnehmer“). Der Dienstgeber ist daher berechtigt, auch den aus dieser Lohnfortzahlungspflicht resultierenden Schaden gegenüber dem Schädiger direkt geltend zu machen.