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Online-Handel - Erste Erfahrungen mit der Button-Lösung

Erstellt von Dr. Christine Knecht-Kleber, Rechtsanwältin in Dornbirn | |   Aktuelles Recht

In Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie wurde für den Bereich des Online-Handels ein eigenes Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) geschaffen, das nunmehr seit 2 Jahren gilt. Es enthält insbesondere strengere vorvertragliche Informationspflichten für Webshop-Betreiber.

Der Verbraucher muss bei der Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche erfordert, muss diese Schaltfläche gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer „gleichartigen, eindeutigen Formulierung“ gekennzeichnet sein. Andernfalls kommt kein wirksamer Vertrag zustande.

Nachfolgende Button-Formulierungen wurden von den Gerichten für unzulässig erklärt:

·        „Anmelden“ – unzulässig, auch wenn noch keine Zahlungspflicht besteht

·        „Bestellung abschicken“ – zu wenig

·        „Bestellen und Kaufen“ – nicht deutlich genug

·        „Kaufen“ - genügt nicht, da auch ein Kauf auf Probe denkbar ist

·        „Jetzt kostenlos testen“ – unzureichend

·        „Jetzt kostenlos testen – danach kostenpflichtig“ – ebenso unzureichend

Fazit: kein Risiko besteht bei Verwendung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“.

Die Nichteinhaltung berechtigt Verbraucherschutzverbände wie der VKI oder auch Mitbewerber zur Klage (Wettbewerbsverstoß). Eine falsche oder nicht vollständige Erfüllung der Informationspflichten kann außerdem mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,00 bestraft werden.

          Das FAGG gilt aber nur für Verträge, die über eine Webseite, Internetplattformen wie Amazon oder andere Plattformen (zB Apps) geschlossen werden. Eine individuelle Bestellung per E-Mail ist nicht erfasst.