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Zur Aufhebung der Ehe

Erstellt von Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in Nüziders | |   Aktuelles Recht

Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über Umstände des Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.

Im gegenständlichen Fall, hat der Bräutigam der Braut nicht vor der Ehe bereits mitgeteilt, dass er sich eigentlich als Frau fühlt. Als die Ehegattin davon erfuhr, beantragte sie bei Gericht die Aufhebung der Ehe wegen Irrtums und arglistiger Täuschung.

Gerichtsverfahren:

Der Ehemann wendete ein, dass er zwar seit seiner Jugend bereits den Wunsch hatte, eine Frau zu sein, jedoch habe es sich nur um einen Wunsch gehandelt, von dem er ausginge, dass er sich nicht erfüllen werde. Erst später im Rahmen einer Therapie, sei ihm klar geworden, dass er wirklich eine Frau sein wolle. Er habe daher gegenüber der Braut kein schuldhaftes Verhalten gesetzt.

Die ersten beiden Gerichtsinstanzen gaben der Ehefrau Recht. Die Ehe wurde unter Ausspruch des Verschuldens des Ehemannes aufgehoben.

Oberster Gerichtshof:

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Ehegatten in seiner Entscheidung nicht statt. Das Höchstgericht führt aus, dass es vor der Eheschließung umfangreiche Informationspflichten gegenüber dem Partner gibt. Der Ehemann habe ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu verantworten. Die Ehefrau hätte ein Recht darauf gehabt, über die Transsexualität des Partners bereits vor Eheschließung zu erfahren, selbst wenn eine medizinisch gesicherte Diagnose darüber nicht vorlag.