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Corona und Betriebsunterbrechung

Erstellt von Mag. Maximilian Maier, Rechtsanwaltsanwärter in Götzis | |   Aktuelles Recht

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus sind viele Unternehmen gezwungen, seit dem 17.03.2020 ihre Betriebe geschlossen zu halten. Besonders haben diese behördlichen Schließungen die Hotel- und Gastronomiebetriebe sowie die Einzelhändler getroffen, aber auch freiberuflich tätige Personen wie zB Bergführer, Schilehrer, Tennistrainer sind betroffen.

Viele der betroffenen Unternehmen sind im Rahmen von Bündelversicherungen, All-Risk-Versicherungen oder speziellen Betriebsunterbrechungsversicherungen gegen eine Betriebsunterbrechung aufgrund Quarantäne wegen Epidemien/Seuchen versichert und wissen möglicherweise noch nicht, dass ein solcher Versicherungsschutz besteht.

Was wird ersetzt?

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung bietet Schutz für jenen Ausfall, den das Unternehmen aufgrund einer im versicherten Risiko gelegenen Betriebsschließung erleidet.

Epidemie/Seuche als versichertes Risiko?

Die Deckung eines Betriebsausfalls durch die Versicherung aufgrund von Epidemien/Seuchen ist vom konkreten Versicherungsvertrag abhängig. Die Versicherungsverträge können sich stark voneinander unterscheiden.

Werden im Versicherungsvertrag staatliche Maßnahmen bspw der Gesundheitsbehörden oder der Regierung und die Schließung des Betriebes aufgrund von Epidemien/Seuchen ausdrücklich genannt, besteht eine gute Chance, dass Ersatz gemäß den Versicherungsbedingungen für den erlittenen Ausfall zu leisten sein wird.

Ablehnung

Wurden im Versicherungsvertrag Epidemien/Seuchen nicht explizit als versichertes Risiko aufgenommen, ist eine allfällige Deckungsablehnung kritisch zu prüfen. Deckungsablehnungen werden des Öfteren zu Unrecht ausgesprochen und kann eine professionelle Beratung hilfreich sein.

 

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