Wer im Internet wissentlich auf eine pornografische Darstellung Minderjähriger zugreift oder sich auf andere Weise verschafft und besitzt, macht sich gerichtlich strafbar. Nicht strafbar ist hingegen das Betrachten von Nacktbildern erwachsener Personen.
Schreiben einer „Strafverfolgungsbehörde“
In den letzten Monaten wurden in Vorarlberg vermehrt ältere Männer per E-Mail mit Schreiben der Strafverfolgungsbehörden „Bundeskriminalamt“, „Europol“, „Interpol“, „Landespolizeidirektionen“, etc. kontaktiert. Es wird den Betroffenen Pädopornografie, Pädophilie, Cyber-Pornografie, Exhibitionismus oder sexueller Handel vorgeworfen. Angedroht wird Strafverfolgung, sowie die Veröffentlichung des Namens im nationalen Register der Sexualstraftäter. Bei Bezahlung einer Geldstrafe von Euro 5.985,-- könne dies jedoch abgewendet werden.
Erpressung
In anderen Schreiben wird binnen einer „strengen Frist von 48 Stunden“ eine schriftliche Begründung des Betroffenen eingefordert. Nach Ablauf dieser Frist bestehe die Verpflichtung einen Bericht an den Obersten Gerichtshof zu übermitteln, um einen Haftbefehl zu erlassen, der eine sofortige Festnahme durch das Bundeskriminalamt zur Folge habe.
Fake
Aus einer Reihe von Details ist klar ersichtlich, dass Schreiben solcher Art nicht von einer Strafverfolgungsbehörde stammen. Es handelt sich schlichtweg um den Versuch der Erpressung.
Betroffene sollten also nichts bezahlen und auch nicht schriftlich antworten, allenfalls eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermitteln.