Mit 1. Jänner 2019 führte der Gesetzgeber den „Familienbonus Plus“ ein.
Teilung des Familienbonus
Laut einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist der Familienbonus beim Geldunterhalt für Kinder anzurechnen, da er im Regelfall den Eltern jeweils zur Hälfte zusteht. Vom Unterhaltsverpflichteten kann erwartet werden, dass er einen Antrag auf Bezug des Familienbonus stellt. Der Einwand, der betreuende Elternteil beziehe den Betrag zur Gänze, bleibt ihm aus unterhaltsrechtlicher Sicht im Allgemeinen verschlossen.
Entlastungseffekt
Unselbständig Erwerbstätige haben die Möglichkeit, den Entlastungseffekt des Familienbonus im Weg der Lohnverrechnung laufend zu beanspruchen, sodass sie von diesem Entlastungseffekt sofort profitieren.
Anrechnung auf den Unterhalt
Die Nutzung des steuerlichen Vorteils des Familienbonus ist bei der Anrechnung der Familienbeihilfe (Transferleistungen) auf den Kindesunterhalt jedenfalls zu berücksichtigen. Es kann zu einer Unterhaltserhöhung kommen, da sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht.
Anspannung
Der geldunterhaltspflichtige Elternteil, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht ist grundsätzlich auf die Hälfte des Familienbonus anzuspannen, dies auch dann, wenn er diesen mangels Antragstellung tatsächlich nicht bezieht.
Der Bezug des Familienbonus durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil ist zwar an den Bezug des Unterhaltsabsetzbetrags bzw. die Erfüllung der Unterhaltspflicht gekoppelt. Die Anspannung kommt aber auch dann zum Tragen, wenn der Unterhalt nicht (vollständig) gezahlt wird, da sonst jede Nichtleistung des Unterhalts eine Verringerung des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen müsste.