Klaviermusik kann definitiv zur Entspannung beitragen – solange fehlerfrei und in Maßen. Übungsgeräusche und Musikstücke voller Fehler und Aussetzer können hingegen das genaue Gegenteil bewirken. Dies ist häufig vor allem genau dann der Fall, wenn diese Geräusche aus der Nachbarwohnung kommen.
Unterlassungsanspruch bei Lärm
Gegen Lärmimmissionen aus der Nachbarwohnung kann man grundsätzlich nur dann gerichtlich vorgehen, wenn diese das ortsübliche Maß überschreiten und gleichzeitig die ortsübliche Benutzung der eigenen Wohnung wesentlich beeinträchtigen.
Ortsüblichkeit
Ob Geräusche wie beispielsweise Klaviermusik ortsüblich sind, ist in jedem Einzelfall separat zu beurteilen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann jedoch in städtischen Verhältnissen das Klavierspielen von täglich 1-3 Stunden ortsüblich sein.
Wesentliche Beeinträchtigung
Bei der Beurteilung, ob durch ortsunüblichen Lärm auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarn verursacht wird, ist nicht nur die Lautstärke, sondern auch die „Lästigkeit“ maßgebend. Dabei ist das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks als Maßstab heranzuziehen. Für diese „Lästigkeit" sind vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche entscheidend.
Neue OGH-Entscheidung
Erst kürzlich befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem Fall, in dem sich ein Wohnungseigentümer über das täglich 6-stündige Klavierspielen seiner Nachbarn beschwerte. Nach Ansicht des OGH war dieses mehrstündige Musizieren zwar nicht ortsüblich, da der Dauerschallpegel in der Wohnung des klagenden Eigentümers jedoch nur um weniger als 10 dB erhöht wurde, sah der OGH keine wesentliche Beeinträchtigung des Wohnungseigentümers.