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Pflanzen an der Grundstücksgrenze

Erstellt von Mag. Sebastian Smodics, Rechtsanwaltsanwärter in Hard | |   Aktuelles Recht

So schön sie auch sind, sie bergen immer wieder ein enormes Streitpotential in sich – die Rede ist von Bäumen und Hecken an der Grundstücksgrenze. Vor allem das Herüberwachsen von Ästen und Wurzeln vom Nachbargrundstück führt immer wieder zu Streitigkeiten.

Wem gehört die Pflanze?

Das Eigentum an einer Pflanze in Grenznähe richtet sich nach dem Standort des Stammes und nicht etwa nach den Wurzeln. Steht der Stamm jedoch direkt auf der Grenze zum Nachbargrundstück, so befindet sich die Pflanze im Miteigentum der Nachbarn.

Selbsthilferecht des Grundeigentümers

Ein Grundeigentümer darf die in seinen Grund eindringenden Wurzeln der Pflanze eines Nachbars aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Nur unter strengen Voraussetzungen steht dem beeinträchtigten Eigentümer ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung gegen den Nachbarn zu – dass also der Eigentümer der Pflanze die Ausläufer selbst beseitigen muss.

Neue OGH-Entscheidung

Erst kürzlich befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem Fall, in dem ein Grundeigentümer durch eine ca. 3-4 m hohe Nachbarhecke aus Wildsträuchern beeinträchtigt wurde. Die Hecke breitete sich durch kaum bekämpfbare und immer wieder nachwachsende Wurzelausläufer auf dem angrenzenden Grundstück aus. Der OGH entschied, dass ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Nachbarn nur dann zusteht, wenn die Pflanze entweder einen gefährlichen Zustand verursacht oder die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt. Die Beweislast hierfür liegt jedoch beim beeinträchtigten Eigentümer.

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