Ob Whirlpool oder Swimmingpool – eine private Bademöglichkeit im Garten ist der Traum vieler Hausbesitzer. Doch mit großem Komfort kommt auch große Verantwortung. Die Unterlassung von Reinigungs- und Wartungsmaßnahmen kann nämlich nicht nur zur Bildung von gesundheitsschädlichen Keimen und Bakterien im Pool, sondern in weiterer Folge auch zu Schadenersatzklagen vor Gericht führen.
Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten
Wer anderen Personen einen Weg oder eine Anlage zur Benützung zur Verfügung stellt, muss den Weg/die Anlage in einem „verkehrssicheren“ und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen. Dabei handelt es sich um sogenannte „Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten“. Diese Pflichten gelten für Straßen, Skipisten und eben auch für Whirlpools und Swimmingpools.
Neuer OGH-Fall
Erst kürzlich befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit den Sorgfaltspflichten von Whirlpoolbesitzern. Im konkreten Fall benutzte ein Gast einer Gartenparty den Whirlpool der Gastgeber und erkrankte daraufhin an einer Lungenentzündung. Der Grund: Der Whirlpool war mit Legionellen kontaminiert. In der Folge klagte der Sozialversicherungsträger die Gastgeber auf Schadenersatz.
Reinigung laut Betriebsmanual
Der Sozialversicherungsträger behauptete, die Gastgeber hätten den Whirlpool nicht ausreichend gereinigt und dadurch schuldhaft dessen Kontamination verursacht. Die Gastgeber konnten allerdings im Prozess nachweisen, dass sie den Whirlpool ordnungsgemäß laut Betriebsmanual betrieben und desinfiziert hatten, weshalb die Klage letzten Endes abgewiesen wurde.
Es empfiehlt sich somit für jeden Poolbesitzer eine ordnungsgemäße Pool-Reinigung entsprechend dem Betriebsmanual.