Heutzutage gehören Social-Media-Postings zum Alltag vieler Menschen. Gedanken und Bilder können dabei in wenigen Sekunden einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Genauso schnell kann man jedoch auch fremde Urheberrechte verletzen.
Urheberrecht als „Recht am Lichtbild“
Das Urhebergesetz schützt unter anderem Werke der Lichtbildkunst, also photographische Werke. Dem Urheber eines solchen Werks steht (mit gewissen Beschränkungen) das ausschließliche Recht zu, das Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Für den privaten Gebrauch darf hingegen jede natürliche Person einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen.
Lichtbild in Facebook-Gruppe gepostet
Erst kürzlich hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) darüber zu entscheiden, ob das „Posten“ eines fremden Lichtbilds in einer Facebook-Gruppe gegen das Urheberrecht verstößt. Im Anlassfall hatte der Beklagte ein, von einem Berufsfotografen hergestelltes, Lichtbild in einer „geschlossenen“ Facebook-Gruppe gepostet. Daraufhin wurde er unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Entgelts für das Bild geklagt. Der Beklagte wendete ein, das „Posten“ in einer privaten Gruppe stelle lediglich eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch dar. Er hätte das Lichtbild also nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Klarstellung durch den OGH
Der OGH hat hierzu klargestellt, dass eine Facebook-Gruppe nur dann „privat“ ist, wenn zwischen den Gruppenmitgliedern ein persönliches Verbindungsmerkmal vorgegeben ist, dieses Merkmal eine Aufnahmevoraussetzung darstellt und eine Höchstzahl an Gruppenmitgliedern nicht überschritten wird. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sollte man fremde Bilder also lieber nicht „posten“.