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"Whats-App-Ehe" gültig?

Erstellt von Dr. Andrea Höfle-Stenech, Rechtsanwältin in Feldkirch | |   Aktuelles Recht

Zwei iranische Staatsbürger hatten im Iran geheiratet. Bei der Trauung war die Frau im Iran, der Mann in Österreich anwesend. Die iranische Mutter des Verlobten hat mit Vertretungsmacht via WhatsApp die Ehe geschlossen. Jahre später begehrt nun die Frau in Österreich die Scheidung.

Die ersten beiden Instanzen verweigerten wegen dem höchstpersönlichen Charakter die Anerkennung der WhatsApp-Heirat. Eine Eheschließung mittels Stellvertreter sei nicht möglich. Der OGH dagegen kam im Dezember 2022 zum Schluss, dass die iranische Ehe gültig geschlossen wurde.

ordre public

Österreich akzeptiert grundsätzlich nach ausländischem Recht geschlossene Ehen. Nicht anerkannt werden fremde Gesetze nur dann, wenn sie gegen die Grundwertungen der heimischen Rechtsordnung, der sog. ordre public verstoßen. Darunter fallen z.B. persönliche Freiheit, das Verbot rassischer/konfessioneller Diskriminierung, die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, die Gleichbehandlung der Geschlechter etc.

Keine Stellvertretung

Nach österreichischem Recht ist jedoch eine Stellvertretung mit Abgabe einer Willenserklärung ausgeschlossen. Laut Ehegesetz müssen die Verlobten bei der Eheschließung gleichzeitig anwesend sein und ihren Ehewillen persönlich erklären.

Keine Zwangsehe

Laut OGH liegt jedoch keine Zwangsehe vor, da der Mann die Frau gekannt und selbst ausgesucht hat. Auch im WhatsApp Telefonat direkt vor der Hochzeit hat sich der Mann nicht gegen die Ehe ausgesprochen. Unter diesen Umständen verstößt eine Ferntrauung nach iranischem Gesetz nicht gegen den ordre public.

Da das Bestehen der nach iranischem Recht geschlossenen Ehe höchstgerichtlich bejaht wurde, kann in Österreich die Scheidung durchgeführt werden.

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