Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich kürzlich zur Gültigkeit eines aus mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen – das ist ein vom Verstorbenen nicht selbst handschriftlich verfasstes – Testaments geäußert.
Das computergeschriebene Testament bestand zunächst aus zwei losen Blättern, wobei der letzte Satz auf der Rückseite des ersten Blatts begann und auf dem zweiten Blatt fortgesetzt wurde. Nach der Unterzeichnung des zweiten Blatts fuhr der Notar zurück in die Kanzlei und vernähte das Testament.
Nicht gültig
Nach Ansicht des OGH wurde das Testament nicht gültig errichtet. Für die Gültigkeit des aus mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments bedarf es entweder einer äußeren oder einer inneren Urkundeneinheit.
Urkundeneinheit
Die äußere Urkundeneinheit ist gewahrt, wenn vor oder im unmittelbaren Anschluss an die Unterzeichnung des Testaments die losen Blätter so miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung gelöst werden kann. Das Vorliegen der äußeren Urkundeneinheit wurde erwartungsgemäß verneint, weil das Testament nicht unmittelbar nach der Unterzeichnung vernäht wurde.
Vermerk
Doch auch zur inneren Urkundeneinheit führte der OGH – anders als zu eigenhändigen Testamenten – aus, dass die bloße Fortsetzung eines Texts über zwei Blätter den Anforderungen nicht genügt. Die innere Urkundeneinheit erfordert bei einem fremdhändigen Testament einen vom Verstorbenen unterfertigten Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf die letztwillige Verfügung.
Der OGH bestätigte abermals die sehr strengen Anforderungen an ein gültiges Testament. Es empfiehlt sich jedenfalls bereits die äußere Urkundeneinheit herzustellen und sich nicht auf die innere zu verlassen.