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Alkohol und mögliche Rechtsfolgen (2)

Erstellt von Dr Dietlind Hügel, Rechtsanwältin in Nüziders | |   Aktuelles Recht

Etwa auch im Straf- und Eherecht kann sich übermäßiger Alkoholkonsum nachteilig auswirken:

Straftat: Eine Straftat, die in einem durch Alkoholkonsum verursachten Rauschzustand begangen wurde, welcher die Zurechnungsfähigkeit ausschließt (idR ab einem Blutalkoholgehalt von 2,5 bis 3 ‰), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Ist für die konkrete Straftat eine mildere Strafe angedroht, ändert Alkoholisierung, die zur Unzurechnungsfähigkeit geführt hat, nichts an der Strafdrohung.

Zurechnungsfähigkeit: Ist der Täter zwar alkoholisiert, aber nicht unzurechnungsfähig, wirkt sich seine Alkoholisierung unter Umständen mildernd aus, aber nur, wenn die alkoholbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den im Alkoholmissbrauch begründeten Vorwurf mangelnden sozialen Verantwortungsbewusstseins überwogen wird.

Leib und Leben: Wer als alkoholisierter Fahrzeuglenker jemanden verletzt oder tötet, muss grundsätzlich mit einer höheren Strafdrohung für die fahrlässige Körperverletzung (Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) oder Tötung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) unter besonders gefährlichen Verhältnissen rechnen – insbesondere, wenn im Zeitpunkt des Alkoholkonsums die spätere Fahrt vorhersehbar war.

Unterbringung: Bei Alkoholabhängigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gerichtlich angeordnet werden.

Scheidungsgrund: „Trunksucht“ kommt als Scheidungsgrund in Betracht – mit weitreichenden (finanziellen) Konsequenzen wie zum Beispiel Unterhaltszahlungen an den unschuldig geschiedenen Ehegatten.