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Pflichten eines Hauseigentümers im Winter

Erstellt von Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch | |   Aktuelles Recht

Im Hinblick auf den Winter ist es geboten, auf die besonderen Pflichten jener Personen aufmerksam zu machen, die für irgendwelche Gebäude verantwortlich sind (also Hauseigentümer, eventuell auch Mieter und Pächter). Besonders betrifft das Gebäude, die an Straßen oder anderen öffentlichen Flächen liegen.
Hier haben die Gebäudeverantwortlichen dafür zu sorgen, dass Schneemassen, überhängende Schneewächten oder Eisbildungen, die beim Herabfallen vom Dach Schäden verursachen könnten, rechtzeitig entfernt werden. Wenn nämlich Passanten durch herabfallendes Eis bzw. Dachlawinen verletzt oder Fahrzeuge oder andere Sachwerte beschädigt werden, so hat der Gebäudeverantwortliche für den Schaden aufzukommen. Kann er jedoch nachweisen, dass er mit gebotener Sorgfalt alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, trifft ihn keine Haftung.
Art und Umfang dieser Sicherungspflicht richten sich dabei jeweils nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen wie Witterung, Bauart oder Lage des Gebäudes. Muss der Gebäudeverantwortliche beispielsweise aufgrund der Witterungsverhältnisse und/oder der Dachneigung mit dem Abgang von Dachlawinen auf die Straße rechnen, dann hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Er hat beispielsweise den Schnee vom Dach zu entfernen, Schneerechen am Dach zu befestigen und Warnstangen aufzustellen oder gut sichtbare und deutlich lesbare Warntafeln anzubringen.
Nur eine einzige Warntafel - und diese auch nur in der Größe eines Briefbogens - an einer Gebäudefront angebracht, wurde vom Obersten Gerichtshof allerdings wegen des „mangelnden Auffälligkeitswertes zur Warnung vor Gefahren“ als nicht ausreichend angesehen. Hier hatte der Hauseigentümer also nicht die gebotene Sorgfalt beachtet. Freilich geht die Sicherungspflicht auch wieder nicht so weit, dass er Teile seines Grundstückes, die nicht für die allgemeine Benützung vorgesehen sind, vor Dachlawinen zu schützen hätte. Für Schäden, etwa an dort unbefugt abgestellten Fahrzeugen, müsste er folglich nicht aufkommen.