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Auflösung von Kassenverträgen

Erstellt von Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in Nüziders/Dornbirn | |   Aktuelles Recht

In einem konkreten Fall hatte die Krankenkasse gegenüber einem Facharzt die Einzelverträge mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Durch diese Entscheidung konnte der Facharzt seine Honorare nicht mehr mit der VGKK abrechnen. 

Berufsverbot: Der Grund für die Auflösung der Einzelverträge war, dass aufgrund eines Strafverfahrens ein vorläufiges Berufsverbot gegenüber dem Arzt verhängt wurde. Das Strafverfahren wurde allerdings zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt und das vorläufige Berufsverbot wieder aufgehoben. 

Auflösung nicht gerechtfertigt: Nachdem die Berufungsinstanz der VGKK Recht gab, hat der betroffene Facharzt eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingereicht. Dieser hat dann entschieden, dass eine sofortige Auflösung eines Kassenvertrages mit einem Arzt aufgrund eines vorläufigen Berufsverbotes nicht gerechtfertigt sei. 

Überschießendes Risiko: Würde eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung dazu führen, dass ein Arzt einen Kassenvertrag mit sofortiger Wirkung verliert, so müsste der Arzt das Risiko der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung und des damit verbundenen Verlustes des Kassenvertrages selbst bei einer verleumderischen Anzeige und auch dann endgültig treffen, wenn das Strafverfahren nach Aufklärung des Sachverhaltes eingestellt ist. 

Der Arzt wurde in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Der Bescheid, aufgrund dessen der Arzt nicht mehr als Kassenarzt tätig sein durfte, wurde daher vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.