Der Motor jeder modernen Marktwirtschaft ist der freie Wettbewerb. Auch in der freien Marktwirtschaft muss allerdings der Wettbewerb reglementiert werden. In Österreich geschieht dies mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach diesem kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Ein beliebtes Mittel "im Kampf um Kunden" ist die Methode, Preise eines Mitbewerbers gezielt zu unterbieten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob solche "Werbeaktionen" sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sind. Mit der Klärung dieser Frage hatte sich kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu befassen. Dem Verfahren lag ein Rechtsstreit zwischen Druckereien über eine Werbeaktion der Beklagten, mit der das Unterbieten der Preise der Konkurrenz um 10 % angeboten wurde, zugrunde. Der OGH verneinte die Rechtswidrigkeit einer solchen Werbeaktion mit nachfolgender Begründung:
Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im Wettbewerb und nur unter besonderen Umständen sittenwidrig. Derartige Umstände liegen vor, wenn ein Unternehmen bestimmte Mitbewerber durch Unterbieten im Preis gezielt zu verdrängen oder zu vernichten sucht, um sich der Kontrolle durch den Wettbewerb zu entziehen oder durch das Verdrängen von Mitbewerbern der Wettbewerb in seinem Bestand gefährdet ist. Eine allgemeine Behinderung wird regelmäßig nur einem marktstarken Unternehmen möglich sein. Kurzfristige oder gelegentliche Aktionen, wie sie sich auch andere Unternehmen leisten können, lassen eine allgemeine Marktbehinderung nicht befürchten. Eine zeitlich befristete Aktion, die Preise der Mitbewerber um 10 % zu unterbieten, verfälscht den Leistungsvergleich nicht und ist auch nicht dazu geeignet, die Mitbewerber zu verdrängen.
Anhand der zuvor genannten Kriterien ist daher zu beurteilen, ob in Werbeaktionen Preise der Mitbewerber gezielt unterboten werden dürfen.
Gezielte Preisunterbietung des Konkurrenten rechtswidrig?
Erstellt von Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwalt in Feldkirch
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