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Haftung nach Raufhandel

Erstellt von Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in Dornbirn und Nüziders | |   Aktuelles Recht

Nachdem es vor einer Diskothek zu einer Schlägerei mit einem Verletzten kam, wurde einer der Beteiligten strafrechtlich wegen Raufhandels verurteilt. Ein weiterer, möglicher Täter wurde jedoch in erster Instanz freigesprochen. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Berufung gegen den Freispruch erhob, wurde der Freispruch gegen diesen Beteiligten  rechtskräftig.

Zivilrechtliche Ansprüche: Der strafrechtlich verurteilte Täter musste die zivilrechtlich geltend gemachten Ansprüche des Geschädigten bezahlen. Er hat in weiterer Folge den freigesprochenen Beteiligten auf Regresszahlungen geklagt, da dieser solidarisch für den entstandenen Schaden mithaften sollte.

Solidarhaftung: Der Beklagte hat eingewendet, dass er strafrechtlich freigesprochen worden sei und dass er sich an der Schlägerei nicht aktiv beteiligt habe. Das Gericht kam jedoch zum Ergebnis, dass der Beklagte im Rahmen der Solidarhaftung für die Hälfte des dem Opfer bezahlten Schadens aufkommen muss. Aus den Feststellungen des Strafgerichtes habe sich ergeben, dass beide Beteiligte an der Schlägerei aktiv mitgewirkt haben. Es könne nicht festgestellt werden, wer von den Tätern dem Opfer die Verletzungen zugefügt hat. Dies führe  zum Ergebnis, dass beide Beteiligten gemeinsam den gesamten Schaden des Opfers ersetzen müssen.

Die Solidarhaftung bedeutet, dass mehrere Schädiger im Innenverhältnis anteilig für den Schaden des Opfers bezahlen müssen. Der Beklagte muss daher aufgrund dieses Gerichtsurteiles dem Kläger die Hälfte der an das Opfer bereits geleisteten Zahlungen ersetzen.