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So wird man Staatsbürger

Erstellt von Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch | |   Aktuelles Recht

Zuletzt hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mehrfach mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu befassen. Die Vorarlberger Landesregierung hat nämlich in zahlreichen Fällen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Begründung abgelehnt, es würden (mitunter zahlreiche) Verwaltungsübertretungen des Betroffenen vorliegen. Der VwGH hat diesen Verwaltungsübertretungen (sind keine gerichtlichen Verurteilungen!) jedoch keinen allzu hohen Stellenwert beigemessen. Er hat ausgesprochen, dass es grundsätzlich auf die positive Grundeinstellung des Ausländers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ankommt.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang überhaupt die Frage, wie die österreichische Staatsbürgerschaft erworben werden kann:

Als eheliches Kind eines österreichischen Elternteils ist man automatisch auch österreichischer Staatsbürger. Bei einer unehelichen Geburt muss die Mutter Österreicherin sein. Ein Ausländer muss ununterbrochen mindestens 10 Jahre seinen Hauptwohnsitz in Österreich und einen einwandfreien Leumund haben, um die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen zu können. Eine kürzere Frist gibt es für Kinder, Sportler oder EWR-Angehörige.

Durch die Eheschließung mit einem(r) Österreicher(in) ist es ebenfalls möglich, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Voraussetzung dazu ist unter anderem der gemeinsame Haushalt und das Bestehen der Ehe von mindestens 1 Jahr, sowie der ununterbrochene Hauptwohnsitz in Österreich seit 4 Jahren. Falls die Ehe bereits seit 2 Jahren besteht, genügt der ununterbrochene Hauptwohnsitz seit 3 Jahren. Wird eine Person geheiratet, die mindestens seit 10 Jahren Österreicher(in) ist, muss die Ehe bereits mindestens 5 Jahre aufrecht sein. Da der Gesetzgeber eine Doppelstaatsbürgerschaft vermeiden will, ist dabei die alte Staatsbürgerschaft aufzugeben.

Der Begriff „Unionsbürgerschaft“ (EU-Staatsbürgerschaft) ist im EG-Vertrag definiert. Diese ergänzt lediglich die nationale Staatsbürgerschaft und verschafft dem EU-Bürger gewisse Rechte, wie z.B. das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in jenen EU-Staaten, wo der Wohnsitz begründet ist.