kammer@rechtsanwaelte-vorarlberg.at
Telefon +43 5522 71122
Marktplatz 11 · 6800 Feldkirch

Trennungsvereinbarung

Erstellt von Dr. Anita Einsle, Rechtsanwältin in Bregenz | |   Aktuelles Recht

Viele Ehepartner haben im Falle einer Krise den Wunsch nach einer „Nachdenkphase“. Sollte eine solche bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit getrennten Wohnsitzen erfolgen, ist dies nicht ganz unproblematisch. Es sollte dann jedenfalls eine Trennungsvereinbarung zwischen den Ehegatten geschlossen werden.
Eigenmächtige Aufhebung der Ehegemeinschaft:
Das grundlose Verlassen der ehelichen Wohnung stellt einen Scheidungsgrund dar, welcher vom verbleibenden Ehepartner in einem zukünftigen Scheidungsverfahren geltend gemacht werden könnte. Auf die Geltendmachung dieser Eheverfehlung sollte mittels einer Trennungsvereinbarung verzichtet werden.
Unterhalt für den unterhaltsberechtigten Ehepartner:
In einer Trennungsvereinbarung empfiehlt sich ebenfalls die Vereinbarung des Unterhaltes des unterhaltsberechtigten Teiles. Die Höhe des Unterhaltanspruches hängt vom Einkommen beider Ehepartner und weiterer Unterhaltspflichten beispielsweise für Kinder ab. Als Richtlinie für die Höhe des Unterhaltes können bei zwei verdienenden Ehepartnern 40 % des Familieneinkommens abzüglich des Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehepartners herangezogen werden. Selbstverständlich können einvernehmlich auch andere Unterhaltsbeiträge vereinbart werden.
Obsorge für Kinder:
Bei einer längeren Aufhebung der Hausgemeinschaft empfiehlt sich die Obsorgeübertragung hinsichtlich minderjähriger Kinder.
Eine gründliche Auseinandersetzung mit sämtlichen Konsequenzen ist im Falle der Aufhebung einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Ehepartnern für den Fall eines zukünftigen Scheidungsverfahrens unbedingt erforderlich.