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Umgehung Pflichtteil

Erstellt von Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz | |   Aktuelles Recht

Der Ehegatte eines Erblassers sowie dessen Nachkommen, also die Kinder (oder wenn keine solche vorhanden sind die Vorfahren) haben einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erblasser. Den Kindern und dem Ehegatten steht die Hälfte dessen zu, was sie als gesetzliche Erben bekommen hätten. Der gesetzlich Erbteil der Kinder ist zwei Drittel, jener des Ehegatten ein Drittel.
Wenn der Erblasser vor seinem Tod durch Schenkungen sein Vermögen vermindert hat, können Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass solche Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteiles berücksichtigt werden. Damit soll verhindert werden, dass ein Erblasser die Pflichtteilsansprüche vereitelt. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen werden jedoch nur dann bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, wenn sie weniger als zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind immer zu berücksichtigten.
Manche Erblasser versuchen, den Pflichtteilsanspruch dadurch zu umgehen, dass sie einem anderen Pfichtteilsberechtigten etwas schenken und dieser gleichzeitig auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Er ist dann nicht mehr pflichtteilsberechtigt und wäre dann die Schenkung schon nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr zu berücksichtigen.
Nach inzwischen ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs werden solche Verzichte auf den Pflichtteil dann nicht berücksichtigt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sind. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsverzicht offenkundig bezweckte, die Anrechnung der Schenkung zu verhindern und den Geschenknehmer gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Noterben abzusichern. Diese Offenkundigkeit muss vom Pflichtteilsberechtigten bewiesen werden.
Es empfiehlt sich daher, bei Schenkungen auch die Pflichtteilsansprüche von allfälligen Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen bzw. nach dem Tod eines Erblassers zu prüfen, ob Schenkungen den eigenen Pflichtteil vermindert haben könnten. Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren.