In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) beschäftigte sich das Höchstgericht mit zwei wesentlichen Fragen des ehelichen Unterhaltsrechtes: Die den Haushalt führende Ehefrau begehrte vom Ehemann Unterhalt sowohl für die Zeit bis zur Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft, als auch für die Zeit danach. Die Ehe der Streitteile war noch aufrecht.
Hinsichtlich des begehrten Unterhaltsanspruches bis zur Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft ging das Höchstgericht davon aus, dass die Ehefrau auf eine Erhöhung des bereits während der Haushaltsgemeinschaft erhaltenen „Wirtschaftsgeldes“ verzichtet hat. Die Ehefrau habe nämlich während des Bezuges des Wirtschaftsgeldes nicht mehr Wirtschaftsgeld vom Ehemann gefordert und sich daher mit den zur Verfügung gestellten Beträgen abgefunden.
Hinsichtlich des geltend gemachten Unterhaltsanspruches für die Zeit nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft, stellte das Höchstgericht fest, dass die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches rechtsmissbräuchlich war. Der Ehefrau konnte nämlich die Aufnahme einer außerehelichen Beziehung und die Fortsetzung dieser - nach Kenntnis durch den Ehegatten - nachgewiesen werden. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau wurde deshalb verwirkt.
Der OGH stufte diesen Ehebruch und das „fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis“ als schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten ein. Das Höchstgericht schränkte jedoch ein, dass bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsbegehren verwirkt wird, stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Die beiderseitigen Verhaltensweisen der Ehegatten sind daher jedenfalls abzuwägen.
Unterhaltsverwirkung bei Ehebruch
Erstellt von Mag. Matthias Kucera, Rechtsanwalt in Hard
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