Ein Testament, bei dem der gesamte Inhalt eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird, ist auch ohne Testamentszeugen gültig. Wird das Testament jedoch mit Schreibmaschine bzw. Computer geschrieben, sind neben der eigenhändigen Unterschrift des Testators und dem Datum auch die Unterschriften von drei sog. Testamentszeugen unbedingt erforderlich. In bestimmten Fällen (etwa bei Blindheit des Testators) schreibt das Gesetz Sonderformen vor.
Anfechtbarkeit
Die potentiellen Erben können ein Testament dann anfechten, wenn es entweder formell fehlerhaft ist, wenn sie beweisen können, dass der Wille des Erblassers nicht bestimmt war, oder dass die Errichtung des Testaments nicht im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrtum erfolgt ist.
Berücksichtigung des Pflichtteils
Das Pflichtteilsrecht engt die gesetzliche Freiheit des Erblassers, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, zugunsten des Ehegatten und der Nachkommen, also eheliche und uneheliche Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, Adoptivkinder ein. Diese sog. Noterben haben einen Anspruch auf zumindest die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei Fehlen von Nachkommen sind Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder Adoptiveltern pflichtteilsberechtigt, die einen Anspruch auf ein Drittel des reinen Nachlasses haben. Niemals pflichtteilsberechtigt sind die Geschwister des Erblassers. Bei Verletzung von Pflichtteilsansprüchen kann der in seinem Recht verletzte seine Ansprüche gegen das Testament durchsetzen. Die Gültigkeit des Testamentes bleibt dadurch unberührt. Enterbungen ohne Enterbungsgrund sind gegenüber Pflichtteilsberechtigten wirkungslos.
Testamentsregister
Zur besseren Auffindbarkeit letztwilliger Verfügungen können Testamente von Rechtsanwälten oder Notaren im sog. Testamentsregister eingetragen werden.
Wann ist ein Testament gültig?
Erstellt von Dr. Elke Kroisenbrunner, Rechtsanwältin in Dornbirn
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