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Wie vermeide ich ein Finanzstrafverfahren?

Erstellt von Dr. Martin Kloser, Rechtsanwalt in Hard | |   Aktuelles Recht

Im ersten Augenblick erscheint die Antwort auf diese Frage sehr einfach: Indem ich pünktlich und vollständig meine Steuern bezahle. Momentane Liquiditätsengpässe im Unternehmen oder Schwierigkeiten in der Buchhaltung können aber auch treue Steuerzahler vor erhebliche Schwierigkeiten stellen.
Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrnehmungspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Strafbar wird ebenso, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Es kommt häufig vor, dass ein Unternehmer wegen Zahlungsschwierigkeiten seine Umsatzsteuer nicht zahlen kann. Wer in dieser Situation weiß, dass er Umsatzsteuer vorauszuzahlen hat, und dennoch nicht reagiert, macht sich zwangsläufig straffällig. In jedem Fall ist eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und gleichzeitig schriftlich um Zahlungsaufschub beim zuständigen Finanzamt anzusuchen. Wer wegen Schwierigkeiten in der Buchhaltung eine genaue Umsatzsteuervoranmeldung nicht erstellen kann, sollte entweder eine als solche deklarierte Schätzung abgeben oder schriftlich beim Finanzamt um Fristerstreckung ansuchen.
Die Praxis zeigt, dass die Finanzämter dem Steuerpflichtigen grundsätzlich weitestgehend entgegen kommen. Nichts tun ist die schlechteste Lösung. Abgabenhinterziehung wird bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages und mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren Haft geahndet. Im Regelfall wird eine Geldstrafe in Höhe von rund 30 Prozent des verkürzten Steuerbetrags ausgesprochen. Bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten kann man finanzstrafrechtliche Folgen durch entsprechende Kontaktaufnahme und Meldungen an sein Finanzamt vermeiden, ansonsten ist rechtzeitig der Weg zum Konkursrichter anzutreten.