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Zum Leinenzwang für Hunde im freien Gelände

Erstellt von Dr. Gerhard Scheidbach, Rechtsanwalt in Feldkirch | |   Aktuelles Recht

Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidungen der Untergerichte bestätigt, die die Haftung des Hundehalters für einen frei laufenden Hund verneint haben.

Klage wegen Vernachlässigung

Anlassfall war die Klage eines Mannes, der mit seinem Hund (Pudel) außerhalb des Ortsgebietes unterwegs war, als ihm ein 10 Monate alter und noch verspielter französischer Hirtenhund entgegenlief, ohne sie zu attackieren oder zu berühren. Der Kläger war vom Auftauchen des Hirtenhundes aber so irritiert, dass er seinen Hund in die Höhe hob. Durch das Zappeln seines Pudels verlor er das Gleichgewicht, stürzte zu Boden und verletzte sich dabei. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld und warf der Hundehalterin eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht vor.

Keine Gefahr

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Untergerichte unter Hinweis darauf, dass im Gelände nur dann erhöhte Sorgfalt geboten sei, wenn besondere Gefahrenmomente für Personen bestünden. Nachdem weder wegen der konkreten Örtlichkeiten (Wiese im Freilandgebiet), noch wegen des Naturells des Hundes auf besondere Gefahrenmomente geschlossen werden musste, sei das freie Herumlaufenlassen nicht sorgfaltswidrig gewesen.

Keine allgemeine Leinenpflicht

Eine allgemeine Leinenpflicht besteht somit nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht, sondern ist im Einzelfall die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit der Schadenszufügung durch das Tier zu berücksichtigen. Konkret vorhersehbare Gefahren sind zu vermeiden.

Ein Leinenzwang wird im städtischen Bereich allerdings oft behördlich angeordnet und könnte in diesem Fall die Missachtung zu einer Haftung des Hundehalters führen.