Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach und nun wiederum in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass auch Scheidungsvergleiche angefochten werden können.
In einem konkreten Fall hatte eine Ehegattin im Rahmen eines Vergleiches mit einer geringen Ausgleichszahlung auf sonstige Ansprüche und auch auf Unterhalt verzichtet.
Vermögen verschwiegen und Druck ausgeübt
Der Ehegatte hat im Rahmen der Scheidung und der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens jedoch verschwiegen, dass er ein nicht unbeträchtliches zusätzliches Einkommen erzielt hat und auch weiterhin erzielt. Des Weiteren wurde behauptet, dass er mit massiven Drohungen und Psychoterror die Ehegattin veranlasst hatte, den Scheidungsvergleich abzuschließen.
Erfolgreiche Anfechtung möglich
Bereits das vorinstanzliche Gericht hatte im vorliegenden Fall festgestellt, dass jeder Scheidungsvergleich als privatrechtlicher Vertrag zu behandeln ist und wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit angefochten werden kann, was der OGH dann schlussendlich bestätigt hat.
Kein Einfluss auf den Scheidungsbeschluss
Der Erfolg der Anfechtung hat auf die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses keinen Einfluss. Auch ist eine sog. Teilanfechtung eines Scheidungsfolgenvergleiches möglich, wenn der restliche Vergleich den allgemeinen Vertragsregeln entspricht. Die Ehe bleibt geschieden, aber die Fragen des Unterhalts und der Aufteilung werden neu verhandelt.
Nicht jede Irreführung führt jedoch zur erfolgreichen Anfechtung. Die Behauptungen, die zu einer solchen führen können, müssen bewiesen werden und kommt es auch auf den hypothetischen Willen der Vertragspartner an.


