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Zur Todeserklärung

Erstellt von Dr. Ingo Breuß, Vorarlberger Rechtsanwaltskammer | |   Aktuelles Recht

Nach der verheerenden Flutkatastrophe in Asien, gelten auch leider viele Österreicher immer noch als vermisst. Die Angehörigen von Vermissten werden nun mit vielen Problemen konfrontiert.
Da der Tod eines Menschen auch rechtliche Folgen hat, wird in der Regel eine Sterbeurkunde ausgestellt. Fehlt jedoch die Leiche oder ist eine Identifikation nicht möglich, kann der Verschollene durch ein gerichtliches Verfahren für tot erklärt werden. Geregelt ist dieses Verfahren im Todeserklärungsgesetz (TEG).
Das Verfahren wird nur auf Antrag und nach Ablauf einer bestimmten Wartefrist eingeleitet. Antragslegitimiert sind solche Personen, die ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung haben (zB Ehegatte, Kinder des Vermissten) und die Staatsanwaltschaft. Wird ein Verfahren eingeleitet, hat das Gericht einen Kurator zu bestellen, der die Interessen des Verschollenen wahrzunehmen hat.
Das TEG sieht unterschiedliche Verschollenheitsfristen (Wartefristen) vor. So kann es mehr als zehn Jahre dauern, bis ein Verschollener für tot erklärt wird. Für die Flutopfer ist jene Bestimmung heranzuziehen, die eine einjährige Wartefrist vorsieht. Eine Wartefrist entfällt, wenn aufgrund eines Beweisverfahrens festzustellen ist (zB durch Zeugenaussagen), dass der Vermisste tatsächlich durch die Flutwelle getötet wurde. Da dieser Beweis in den meisten Fällen jedoch nur sehr schwer zu erbringen sein wird und auch dieses Verfahren mehrere Monate dauern kann, steht zur Diskussion, die Wartefrist für die Flutopfer zu verkürzen. Das Justizministerium ließ jedoch verlauten, für eine Gesetzesänderung keine Veranlassung zu sehen.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich ab 1. 1. 2005 die Zuständigkeit für das gerichtliche Verfahren zum Beweis des Todes und zur Todeserklärung geändert hat. Nunmehr ist nicht mehr das Landesgericht, sondern jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Vermisste seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnort) hatte.