Gründungsprivilegierte GmbH
Seit 1.3.2014 war es möglich, eine GmbH unter Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs so zu gründen, dass die Stammeinlage von mindestens EUR 35.000,00 auf zehn Jahre zeitlich befristet nur mit EUR 10.000,00 festgesetzt werden konnte. Die Stammeinlage ist zumindest zur Hälfte bar einzahlen. Nach zehn Jahren hätte die Einzahlung entsprechend erhöht werden müssen.
Abschaffung Gründungsprivileg
Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 wurde eine neue Gesellschaftsform (Flexible Kapitalgesellschaft) eingeführt, welche eine Mindeststammeinlage von EUR 10.000,00 vorsieht. Gleichzeitig wurde das Mindeststammkapital bei der „alten“ GmbH mit diesem Betrag festgesetzt. Damit hat sich aber auch die Regelung zur Gründungsprivilegierung erledigt.
Rechtsfolgen für bestehende gründungsprivilegierte GmbH
Die Gründungsprivilegierung endet nunmehr nicht automatisch nach zehn Jahren. Allerdings wird eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ab 1.1.2025 nur im Firmenbuch eingetragen, wenn die Gründungsprivilegierung im Gesellschaftsvertrag beseitigt wird. Es tritt somit „als Anreiz“ eine Sperre im Firmenbuch ein.
Erleichterungen
Der Gesetzgeber hat für die Abschaffung des Gründungsprivilegs eine wesentliche Erleichterung vorgesehen: Die Reduzierung des Stammkapitals von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 stellt eigentlich eine Kapitalherabsetzung dar, für welche Gläubigerschutzvorschriften, insbesondere ein Gläubigeraufruf und bestimmte Wartefristen und Nachweise notwendig sind. Diese Vorschriften müssen – mit wenigen Ausnahmen – bei der Abschaffung des Gründungsprivilegs nicht eingehalten werden, sodass mit relativ einfachen Mitteln das Gründungsprivileg im Firmenbuch gelöscht werden kann.