kammer@rechtsanwaelte-vorarlberg.at
Telefon +43 5522 71122
Marktplatz 11 · 6800 Feldkirch

Beeinträchtigung durch schwenkenden Kran

Erstellt von Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M., Rechtsanwältin in Feldkirch | |   Aktuelles Recht

Ein Bauunternehmen errichtete eine Wohnhausanlage. Dabei schwenkte der Kranarm mehrere Monate durch den Luftraum des Nachbarn. Einen Bescheid der Baubehörde über die Berechtigung fürs Schwenken gab es nicht. Auch beleuchtete das Unternehmen den Hof sowie die Fenster des Wohnhauses der Nachbarn.

 

Mehrere Anrainer haben dem Überschwenken gratis zugestimmt, mit zwei Anrainern hat sich das Unternehmen auf ein pauschales Entgelt geeinigt.

Reduzierter Wohnwert

Die Nachbarn fühlten sich in ihrer Privatsphäre gestört und in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt. Sie verlangten vom Unternehmen Benützungsentgelt und Schadenersatz. Ihre Liegenschaft habe wegen dem Überschwenken und der Ausleuchtung einen reduzierten Wohnwert.

 

Die Nachbarn erlitten aber keinen Schaden wie Wertminderung oder Entgang von Mieteinnahmen oder Verdienst.

 

Rechtswidriger Eingriff

Die ersten beiden Gerichtsinstanzen hielten ein Benützungsentgelt von € 2.100 für angemessen, weil der Luftraum mangels Bescheid rechtswidrig in Anspruch genommen und daher eine Verwaltungsübertretung vorlag.

Die Anrufung des OGH wurde wegen bislang fehlender Rechtsprechung zugelassen. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 10.9.2024 die Urteile nicht beanstandet.

Demnach hat der Bereicherte (=Baufirma) dem Verkürzten (=Nachbar) ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Benützungsentgelts hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Immaterielle Schäden sind jedoch nur in den vom Gesetz angeführten Fällen zu ersetzen. Eine Minderung der Wohn- und Lebensqualität ist mangels gesetzlicher Grundlage ein nicht ersatzfähiger immaterieller Schaden. Ein Ersatz für „entgangene Wohnfreude“ steht somit nicht zu.

 

Zurück