Der „Kombi“ (Kombinationskraftwagen) ist ein beliebtes Auto bei Familien und all jenen, die hin und wieder etwas mehr Platz benötigen. Er zeichnet sich dadurch aus, dass er nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, sowohl Personen als auch Güter zu befördern. Doch kann man ihn bereits deshalb zu den Lastfahrzeugen zählen?
Was sagt die Straßenverkehrsordnung?
Die StVO definiert Lastfahrzeuge unter anderem als Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Ein „Kombi“ kann somit dann als Lastfahrzeug angesehen werden kann, wenn er vorwiegend zur Güterbeförderung verwendet wird – diese Rechtsansicht vertritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Aktueller VwGH-Fall
Erst kürzlich befasste sich der VwGH wieder einmal mit der Einteilung von „Kombis“. Im konkreten Fall hatte der Fahrer eines „Kombis“ seinen Wagen in einem Halte- und Parkverbot abgestellt, welcher eine Ausnahme nur für „Ladetätigkeit[en] mit Lastfahrzeugen“ vorsah. Die Strafbehörde vertrat die Ansicht, dass der „Kombi“ als Personenkraftwagen kein Lastfahrzeug wäre und bestrafte daraufhin den Fahrer. Der Fall wanderte in weiterer Folge bis vor den VwGH.
Zeitpunkt der Ladetätigkeit relevant
Der VwGH sprach in seiner Entscheidung aus, dass es darauf ankommt, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ladetätigkeit auf eine vorwiegende Güterbeförderung „umgestellt“ war. Eine solche „Umstellung“ liegt etwa dann vor, wenn hinter der ersten Sitzreihe eine Ladefläche für die Beförderung von Gütern hergestellt worden ist. Dies kann etwa durch das Umlegen der Rückbank erfolgen. In diesem Fall wäre das Abstellen des Fahrzeugs erlaubt – sofern natürlich auch wirklich eine Ladetätigkeit vorliegt.


