„Sicherheit geht vor“ – das gilt auch beim Radfahren. Ein aktueller Fall des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt: Wer mit dem E-Bike ohne Helm unterwegs ist, bekommt bei einem Unfall möglicherweise weniger Schmerzengeld.
Helmpflicht? Ja oder Nein?
Seit 2011 sind Kinder unter 12 Jahren beim Radfahren gesetzlich zum Tragen eines Helms verpflichtet. Für Erwachsene besteht hingegen keine gesetzliche Helmpflicht. Das Tragen eines Helms ist aber nicht nur aus Sicherheitsgründen, sondern auch aus rechtlicher Sicht zu empfehlen.
Neuer OGH-Fall
Erst kürzlich hatte der OGH folgenden Fall zu beurteilen: Ein E-Bike-Fahrer wurde auf einem Geh- und Radweg von einem Autofahrer angefahren. Der E-Biker, der keinen Helm trug, erlitt dabei schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen. Die Schuld am Unfall lag laut Gericht beim Autofahrer. Trotzdem sah das Erstgericht beim E-Biker ein Mitverschulden, weil er keinen Helm getragen hatte. Es kürzte die Schadenersatzansprüche deshalb um 20 %. Das Berufungsgericht sah das anders: Es gebe keine allgemeine Pflicht für Erwachsene, beim E-Biken einen Helm zu tragen – also auch kein Mitverschulden. Daraufhin wurde der Fall an den OGH herangetragen.
Helm ist Pflicht für Vernünftige
Der OGH entschied wie folgt: Auch wenn es keine gesetzliche Helmpflicht für Erwachsene gibt, wird von einem vernünftigen E-Bike-Fahrer erwartet, dass er einen Helm trägt – vor allem, weil E-Bikes schneller und schwerer als normale Räder sind. Ein „Helmbewusstsein“ sei in der Gesellschaft inzwischen weit verbreitet. Weil ein Helm die Schmerzen um rund 20 % verringert hätte, wurde das Schmerzengeld des Klägers um 20 % gekürzt. Die restlichen Schadenersatzansprüche (z. B. für Zahnschäden) blieben aber unberührt.


