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Hundehaltung – Abschneiden der Tasthaare

Erstellt von Mag. Sebastian SMODICS, Rechtsanwalt in Bregenz | |   Aktuelles Recht

„Wer schön sein will, muss leiden“ – dieses Sprichwort ist wohl den meisten Leuten bekannt. Was man auch von diesem Sprichwort halten mag, eines ist klar: Für Haustiere sollte das auf keinen Fall gelten.

Tierschutzgesetz ist zu beachten

Gemäß Tierschutzgesetz sind alle „Eingriffe“ verboten, die nicht erlaubten therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren dienen. Um einen „Eingriff“ im Sinne des Gesetzes handelt es sich bei solchen Maßnahmen, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen.

Neuer VwGH-Fall

Erst kürzlich befasste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, ob das Kürzen der Tasthaare (Vibrissen) eines Hundes als verbotener „Eingriff“ zu qualifizieren ist. Zuvor hatte eine Hundehalterin im Jahr 2020 ihren Hund mit fast zur Gänze abgeschnittenen Tasthaaren bei einer Hundeausstellung ausgestellt. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hatte sie daraufhin bestraft, weil das Abschneiden der Tasthaare nach Ansicht der Behörde als verbotener „Eingriff“ zu qualifizieren sei. Die Hundehalterin wandte sich in weiterer Folge an den VwGH.

Abschneiden der Tasthaare ist verboten

Der VwGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen und sprach aus, dass das Abschneiden der Tasthaare verboten ist. Er setzte sich dabei mit dem Einwand der Hundehalterin auseinander, wonach die Haare ohnehin wieder nachwachsen würden. Der VwGH stellte jedoch klar, dass es beim Kürzen der Tasthaare zu einer vorübergehenden Beschädigung dieses empfindlichen Körperteils kommt. Da dieser „Eingriff“ keinem erlaubten Zweck gedient hatte, war das Ergebnis für den VwGH klar.

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