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Neuerungen im Wohnungseigentum (1)

Erstellt von Dr. Gernot Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn | |   Aktuelles Recht

Seit 1.1.2022 trat die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG 2002) in Kraft. Damit einher gehen einige Erleichterungen/Änderungen:

Änderungen im Wohnungseigentumsobjekt

Grundsätzlich darf jeder Wohnungseigentümer Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf eigne Kosten vornehmen, wenn dadurch keine schutzwürdigen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden (zB Entfernung einer nichtragenden Rigips-Trennwand in der Wohnung). Bei allen anderen Änderungen muss die Zustimmung aller Wohnungseigentümer eingeholt werden.

Bei bestimmten privilegierten Änderungen darf diese Zustimmung allerdings nicht verweigert werden oder kann die Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden. Dazu gehören im Wesentlichen Änderungen, die keine Schädigung des Hauses, keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses und keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.

Zustimmungsfiktion

Für die Umsetzung einiger besonderer privilegierter Änderungen, nämlich Einbau von Beschattungseinrichtungen, Einbau einbruchsicherer Türen, Solaranlagen, Ladestationen für E-Autos und barrierefreie Ausgestaltung von Wohnungen oder Allgemeinflächen, wurde eine erleichterte Möglichkeit für die Zustimmung aller Wohnungseigentümer geschaffen: die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monaten ab Verständigung schriftlich widersprochen wird.

Rücklage

Ab 1.7.2022 beträgt die Mindestdotierung zur Reparaturrücklage EUR 0,90 je Quadratmeter Nutzfläche pro Monat. Diese kann nur in Ausnahmefällen unterschritten werden.

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